Wohnrechtsnovelle 2015:
„Änderung der Erhaltungspflicht bei Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten“
Aufgrund des Inkrafttretens der Wohnrechtsnovelle mit 1.1.2015 ergeben sich Änderungen bezüglich der Erhaltungspflicht des Vermieters.
Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgende Neuregelung, kurz zusammengefasst:
Die Pflichten treffen die Hausverwaltung (Vermieter) ausschließlich nur dann, wenn Geräte vom Vermieter bei Vermietung zur Verfügung gestellt wurden. Auf nicht mitvermietete Geräte findet diese Regelung keine Anwendung.
Für die Erhaltungsarbeiten, welche sich in Austausch- und Reparaturarbeiten gliedern, ist die Hausverwaltung zuständig. Für die Wartung ist der Mieter zuständig.
Es werden grundsätzlich nur Reparatur- und Austauscharbeiten durchgeführt, wenn der Mieter/Nutzer die Wartung nachweislich durchführen hat lassen.