Erhaltungsarbeiten
Oft und viel wurde bislang darüber diskutiert, wer für die Instandhaltung oder Reparatur der Ausstattung eines Nutzungsgegenstandes zuständig ist bzw. wer die Kosten dafür tragen muss. Nun wurde der Sachverhalt per Gesetz geklärt: Sämtliche Erneuerungen des Wohnungsinventars (Gegenstände, die bei der Vermietung zur Verfügung gestellt wurden, wie Wärmeaufbereitungsgeräte) betreffend sind vom Vermieter, also von der Genossenschaft, zu zahlen. Kleinere Arbeiten wie etwa der Wechsel eines Duschkopfes, der Tausch von Dichtungen am Wasserhahn oder eines Leuchtmittels liegen hingegen im Zuständigkeitsbereich des Nutzers. Malerei- und Tapezierarbeiten zählen ebenfalls dazu.
Neu ab 1.1.2016:
Ab diesem Datum gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen EVB I und EVB II sondern nur noch einen einheitlichen Betrag, der binnen 20 Jahren ab Einhebung für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen zu verbrauchen ist, ansonsten er den Nutzern refundiert werden muss. Diese Regelung gilt auch für Nutzungsverträge, die vor dem 1.1.2016 geschlossen wurden.
Neu ab 1.7.2016:
Für die Höchstgrenzen des EVB gelten neue Regeln. Bis zu einem Gebäudealter von 5 Jahren dürfen maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche verrechnet werden. Pro zusätzlichem Jahr Gebäudealter dürfen dann weitere 6 Cent verrechnet werden, sodass der EVB nunmehr kontinuierlich steigt, je älter das Gebäude wird.
Vorgesehen ist nunmehr eine moderate jährliche Steigerung des EVB (0,06,- €/m2) ab dem 6. Jahr ab Erstbezug. Dies hat zur Folge, dass bei ausfinanzierten Gebäuden künftig etwas mehr verlangt werden kann (€ 2,- anstelle von bisher € 1,71,- je m2 und Monat), hat aber den Vorteil, dass sprunghafte Anhebungen des EVB, die bisher im 11. und 21. Jahr ab Erstbezug erfolgten und zu einer jähen, nicht unerheblichen Steigerung der monatlichen Nutzungskosten führten, vermieden werden.
Zusätzlich gibt es einen absoluten Höchstwert für den EVB, der 2 Euro/m² nicht übersteigen darf. Dieser Höchstwert betrifft Gebäude mit einem Alter von 30 oder mehr Jahren.
Diese Werte werden gemäß Verbraucherpreisindex inflationsangepasst. Die erste Erhöhung wird im April 2018 stattfinden.