2026
Mit
1. Jänner 2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG)
in Kraft getreten. Damit wurde die gesetzliche Mindestbefristung von
Mietverträgen von bisher drei auf fünf Jahre verlängert.
Zeitgleich
trat das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft, das überwiegend für
Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt. Für gemeinnützige
Bauvereinigungen hat dies folgende Auswirkungen: Inflationsbedingte Anpassungen
der Auslaufannuitäten, Miete gem. § 13 Abs 6, Verwaltungskosten sowie des
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags dürfen künftig nur noch einmal jährlich
mit 1. April vorgenommen werden.
Vor
diesem Hintergrund hat die Genossenschaft intern entschieden, auf die ersten
drei Monate der möglichen Anpassung freiwillig zu verzichten. Die Erhöhung der
monatlichen Entgelte erfolgt daher erst mit 1. Juli.
Unverändert
bleibt hingegen die Anpassung bestimmter Entgeltbestandteile: Das Entgelt gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) bei Annuitäten der laufenden
Darlehen, sowie das Akonto für Betriebskosten und Baurechtszins werden
weiterhin wie üblich mit 1. Jänner angepasst.
Aufgrund
der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist die Genossenschaft
dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet. Das monatliche Entgelt darf daher weder
über noch unter jenem Betrag liegen, der zur Deckung der anfallenden Kosten
erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere die gesamten Herstellungskosten des
Wohngebäudes, die laufenden Aufwendungen für Betrieb und Instandhaltung,
angemessene Verwaltungskosten sowie die Bildung notwendiger Rücklagen im Sinne
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung.