Gerichtsentscheidung:
In einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung vom 25.10.2016 stellte der Oberste Gerichtshof eindeutig klar, wann ein/e NutzerIn gesetzlichen Anspruch auf Übertragung ins Eigentum gemäß § 15c lit a Z 1 WGG hat.
Er stellte fest, dass nur derjenige NutzerIn nach 10 Jahren Anspruch auf Übertragung ins Eigentum hat, der wirklich mindestens 10 volle Jahre in der Wohnung (Reihenhaus) auch selbst NutzerIn war. Wenn die gesamte Wohnhausanlage bereits 10 volle Jahre in Nutzung vergeben ist, der NutzerIn aber weniger als 10 Jahre drinnen wohnte, hater/sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung seiner/ihrer Wohnung (RH) ins Eigentum.
Eigentumsbegründungen 2017:
Dies hat insofern Auswirkungen bei der SIEDLUNGSUNION, weil es im Jahr 2017 zur Eigentumsbegründung ab 01.01.2018 von 5 Wohnhausanlagen kommen wird. Das heißt, es haben in diesen Objekten nur diejenigen NutzerInnen einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung ins Eigentum, welche auch volle 10 Jahre NutzerInnen sind, also seit Erstbezug in der Wohnung (RH) wohnen. Alle anderen NachmieterInnen müssen auf Eigentumsbegründung laut dem Gesetz so lange weiter warten, bis die für diesen NutzerIn eigene 10 Jahresdauer in Nutzung erreicht wird. Erst danach hat er/sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kauf, vorher nicht.
Freiwilliges Angebot der Genossenschaft:
Die Genossenschaft kann jedoch auch diesem/r NutzerIn freiwillig ein Kaufpreisanbot legen und es diesem/r NutzerIn ermöglichen, seine/ihre Wohnung (RH) im Eigentum zu erwerben (Freiwilliges Angebot der Genossenschaft).
Die SIEDLUNGSUNION wird objektweise unterschiedlich entscheiden, ob sie eine 10jährige Wohnhausanlage zur Gänze für die Eigentumsbegründung freigeben wird oder nicht. Wohnt z.B. ein/e NutzerIn erst 9 Jahre in einem Reihenhaus und die Genossenschaft beschloss, bei der gesamten Reihenhausanlage Wohnungs-eigentum begründen zu lassen, dann kann auch diese/r NutzerIn, welche noch keine 10 Jahre im RH wohnt, Eigentum begründen und das RH kaufen.
Anfrage bei der SIEDLUNGSUNION per Mail:
Falls bei Ihnen Interesse zum Kauf Ihrer Wohnung/RH besteht, und Ihre Wohnhausanlage nicht einen Erstbezug vor 1993 hatte, senden Sie uns der Einfachheit halber ein kurzes Mail und ersuchen um Mitteilung, ob bei Ihrer Wohnung/RH ein Kauf möglich ist. Nach kurzer Rücksprache mit dem Vorstand können wir Ihnen danach per Mail bestätigen, ob eine Möglichkeit des Kaufes besteht oder nicht. Da die Gründe sehr vielfältig sind, ob ein eventueller Kauf in Frage kommt, wie z.B. Eigengrund der Genossenschaft, Baurecht, Superförderung, etc. ist sicherlich eine Mailanfrage die einfachste Lösung.