Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Mittwoch:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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Donnerstag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Technikersprechstunden:
ohne Terminvereinbarung
von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr  

Freitag:

Kein Parteienverkehr.
Termine nach telefonischer Vereinbarung

 

SIEDLUNGSUNION

1220 Wien, Mergenthalerplatz 10

Tel.: +43 1 203 12 46
Fax: +43 1 203 12 48-25
E-Mail: office@siedlungsunion.at

 

 

GEHSTEIGBETREUNUNG
Die Gehsteigbetreuung gehört zu den wichtigsten Pflichten des Siedlers. Sie bedeutet Sicherheit für die Fußgänger. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen gewissenhaft und genau erfüllt werden.

Mieter und Nutzungsberechtigte verpflichten sich, das Kehren der Gehsteige (Gehwege), die Schneeräumung und die Betreuung bei Glatteis selbst vorzunehmen oder hiefür auf eigene Kosten verantwortlich vorzusorgen.

Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht nur auf den Winter, sie hat das ganze Jahr Gültigkeit:

In der schnee- und eisfreien Zeit müssen auch zum Beispiel rutschige Obstschalen, Laub und „Hundstrümmerl“ weggeräumt werden.

Gehsteige sind öffentliche Verkehrsflächen und in diese darf von den angrenzenden Liegenschaften nichts hineinragen. D.h. Sträucher, Hecken und Rankgewächse sind bis auf die Vorgartengrenze zurück zu schneiden. Ein Rückschnitt vor der Wintersaison erleichtert auch das ordnungsgemäße Reinigen der Gehwege.

 Das Wichtigste auf einen Blick für die Gehsteigbetreuung im Winter:

- Erst räumen, dann streuen – Streumittel auf der Schneedecke sind weitgehend wirkungslos.

-  In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss geräumt sein.  

- Beim Streuen gilt  der Grundsatz: „ So viel wie nötig, so wenig wie möglich!“

- Verwenden Sie umweltfreundliches Streumaterial wie z.B. Kaliumkarbonat dieses stellt eine umweltfreundliche Alternative zu Salz  (ist verboten)  dar.

- Gehsteige, die bis zu 1,5 Meter breit sind, gehören zur Gänze von Schnee geräumt bzw. bei Glatteis bestreut, breitere Gehsteige zu 2/3.

- Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und bestreut werden. 

- Bei Dachlawinengefahr ist das Dach zu räumen bzw. räumen zu lassen (z.B. durch einen Dachdecker).

- „Einkehrpflicht“: Sobald sich das Wetter bessert und keine Gefahr mehr von Glatteisbildung besteht, allenfalls auch der Schnee schon getaut ist, müssen die aufgebrachten Streumittel entfernt werden.


Bitte beachten Sie:

Wer sich nicht darum kümmert, dem drohen Folgen wie Geldstrafen und Schadenersatzklagen.