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1210 Wien, Katsushikastraße 1 - Florasdorf am Zentrum

1210 Wien
PROJEKTE IN BAU

Folgende Wohnungen stehen noch zur Verfügung!!!!

1210 Wien, Katsushikastraße 1/1/EG Top 30

2-Zimmer-Maisonettwohnung

89,19 m² inkl. 2 Loggien

Balkon 4,20 m²

Finanzierungsbeitrag: € 44.505,81

monatl. Nutzungsentgelt: € 625,79


1210 Wien, Katsushikastraße 1/1/EG Top 32

2-Zimmer-Maisonettwohnung

89,19 m² inkl. 2 Loggien

Balkon 4,20 m²

Finanzierungsbeitrag: € 44.505,81

monatl. Nutzungsentgelt: € 625,79


1210 Wien, Katsushikastraße 1/1/EG Top 33

2-Zimmer-Maisonettwohnung

88,86 m² inkl. 2 Loggien

Balkon 4,20 m²

Finanzierungsbeitrag: € 44.341,14

monatl. Nutzungsentgelt: € 625,03


1210 Wien, Katsushikastraße 1/1/EG/Top 34

2-Zimmer-Maisonettwohnung

89,19 m² inkl. 2 Loggien

Balkon 4,20m²

Finanzierungsbeitrag: € 44.505,81

monatl. Nutzungsentgelt: € 625,79

ACHTUNG NUTZUNGSZWECK FÜR DIE WOHNUNGEN Top 30, 32, 33 und 34!!!!

Das Nutzungsobjekt ist für eine gemischte Nutzung sowohl zum Wohnen als auch für Arbeitstätigkeiten vorgesehen. Der im Erdgeschoss gelegene Teil des Nutzungsobjektes darf nur zu Arbeitstätigkeiten verwendet werden, und zwar nur zu solchen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, wie z.B. Telearbeiten, Büro-, Kanzlei- und Ordinationstätigkeiten. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass im Nutzungsobjekt eine bestimmte Arbeitstätigkeit ausgeübt werden darf. Der Nutzer ist auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür verantwortlich, allfällige über die bestehende Baubewilligung hinausgehende, notwendige Genehmigungen zur Ausführung von Arbeitstätigkeiten im Nutzungsobjekt einzuholen und rechtliche Bestimmungen für die Ausübung von Arbeitstätigkeiten, wie z.B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, einzuhalten. Eine Nutzung der Erdgeschossfläche zu Wohnzwecken ist nicht zulässig. Die Nutzung des Obergeschosses muss jedenfalls (auch) zur Befriedigung des eigenen dringenden Wohnbedürfnisses des Nutzers bzw. dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern dienen. Sittenwidrige Tätigkeiten sowie eine Weitervermietung (auch kurzfristig) sind hinsichtlich des gesamten Nutzungsobjekts unzulässig.

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